Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör (nach Vereinbarung) zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmt der Mieter die Wartung des Fahrzeuges. Der Vermieter erstattet dem Mieter die für notwendige Wartung anfallenden Kosten, falls nötig (inkl. Belege).
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, muss der Vermieter den Mieter informieren und sich an die Weisungen halten, ansonsten ist keine Rückerstattung gewährleistet.
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag.
Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
Der Mietzins ist in bar zu bezahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung (in bar) verlangen. Bei Rückgabe sind die restlichen Kosten in bar zu begleichen.
Tritt der Mieter mit einer Frist von 14 Tagen oder mehr vom Vertrag zurück, so hat er eine Ausfallpauschale von Fr. 50.—zu begleichen. Tritt der Mieter mit einer Frist von weniger als 14 Tagen vom Vertrag zurück, so hat er den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
Der Mieter darf das Fahrzeug nur von Personen führen lassen, die in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind und mit dem Fahrzeug vertraut sowie in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen sind. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen. Fahrten außerhalb der Schweiz sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht verliert der Mieter jeden Anspruch aus der bei Vertragsabschluss vereinbarten Haftungsbefreiung.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Fahrzeugversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen abdeckbar ist.
Der Mieter haftet für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten entstehen, für Schäden an Aufbauten und Werbung, die auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeuges zurückzuführen sind sowie für Schäden die durch das Ladegut verursacht werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachlässigung seiner Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme zurückzuführen sind. Die Haftung kann nicht durch den Abschluss einer Haftungsbefreiung ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Verursacher für Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, gleich aus welchem Grund. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie: a) Sachverständigenkosten b) Bergungs- und Abschleppkosten c) Wertminderung d) Mietausfall
Der Mieter haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten, die den Selbstbehalt von Fr. 1000.— überschreiten, nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen das OR verstoßen hat.
Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Dritten gegenüber schuldhaft verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von jeweils Fr.1000.—. Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbefreiung ausgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligung der Haftungsbefreiung bleibt unberührt.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden und an Dritte weitergegeben werden, wenn a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind; b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, anwendbar ausschliesslich nach Schweizer Recht.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende wirksame Vereinbarung zu ersetzen.